Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Ebreichsdorf ist nur zur Beurkundung einer Hausgeburt in den Gemeinden Ebreichsdorf, Weigelsdorf, Unterwaltersdorf, Schranawand, Seibersdorf, Deutsch-Brodersdorf, Mitterndorf an der Fischa, Neu-Mitterndorf und Reisenberg) zuständig.
mitzubringende Dokumente
Eltern verheiratet
Anzeige der Geburt (Hebamme)
Geburtsurkunden der Eltern
Heiratsurkunde der Eltern
Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern (lautend auf aktuellen Familiennamen)
Nachweis akademischer Grade
Eltern mit nicht österreichischer Staatsangehörigkeit benötigen zusätzlich
Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis der Eltern
alle fremdsprachigen Urkunden im Original mit Übersetzung
Mutter ledig
Anzeige der Geburt (Hebamme)
Geburtsurkunde der Mutter
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Nachweis akademischer Grade
Mutter nicht österreichischer Staatsangehörigkeit zusätzlich
Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis der Mutter
alle fremdsprachigen Urkunden im Original mit Übersetzung
Mutter geschieden
Anzeige der Geburt (Hebamme)
Geburtsurkunde der Mutter
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Scheidungsurteil bzw. -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht)
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Nachweis akademischer Grade
Mutter nicht österreichischer Staatsangehörigkeit zusäzlich
Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis der Mutter
alle fremdsprachigen Urkunden im Original mit Übersetzung
Mutter verwitwet
Anzeige der Geburt (Hebamme)
Geburtsurkunde der Mutter
Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Heiratsurkunde der letzten Ehe
Sterbeurkunde des Ehegatten
Nachweis akademischer Grade
Mutter nicht österreichischer Staatsangehörigkeit zusätzlich
Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis der Mutter
alle fremdsprachigen Urkunden im Original Übersetzung
Kosten einer Geburtsurkunde
Bei Erstausstellung für Neugeborene gebührenfrei.
Jede weitere Geburtsurkunde kostet:
€ 2,10 Verwaltungsabgabe
€ 7,20 Bundesgebühr
Familienname eines Kindes
· § 155. (1) Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.
· (2) Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen.
· (3) Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.
· § 157. (1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.
· (2) Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
Vorname(n) eines Kindes
Den (die) Vornamen des ehelich geborenen Kindes bestimmen die Eltern einvernehmlich, beim unehelich geborenen Kind bestimmt die Mutter den (die) Vornamen des Kindes.
Der erste Vorname des Kindes muss dem Geschlecht entsprechen.
Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind dürfen nicht eingetragen werden.
Gemeinsame Obsorge
Die Beantragung kann bei jedem Standesamt erfolgen.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter kraft Gesetzes mit der Obsorge betraut.
Die Kindeseltern können vor Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit einmalig bestimmen, dass sie beide mit der Obsorge betraut sind. Die Obsorge darf jedoch nicht bereits gerichtlich geregelt sein.
Innerhalb von acht Wochen ab ihrer Wirksamkeit kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteiles gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden.
Die Obsorgebestimmung ist , so wie alle Dokumente anlässlich einer Geburt, bis zum 2. Geburtstag des Kindes gebühren- und verwaltungsabgabefrei
Hier geht es zum Informationsblatt "Gemeinsame Obsorge"