Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes (Friedhof Unterwaltersdorf und Friedhof Weigelsdorf) werden eingehoben:

1) Grabstellengebühren; 

2) Erneuerungsgebühren; 

3) Beerdigungsgebühren; 

4) Enterdigungsgebühren; 

5) Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Leichenhalle) und Gebühren für die Benützung von Reservegrabstellen der Gemeinde;

6) Gebühren für Grabdenkmäler;


1) Die Grabstellengebühren (für die Überlassung des Benützungsrechtes auf zehn Jahre bzw. dreißig Jahre erstmalig bei Grüften mit der Möglichkeit der Erneuerung wie bei den übrigen Grabstellen) betragen für

a) Familiengräber und zwar: 1. zur Beerdigung bis zu 2 Leichen: € 235,20,- 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen: € 470,40

b) Grüfte, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 3 Leichen: € 959,5,- 2. zur Beisetzung bis zu 6 Leichen: € 1.915,90 3. zur Beisetzung bis zu 12 Leichen: € 3.193,70 4. von mehr als 12 Leichen: € 5.747,80

c) Gräber, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen: € 235,20 2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen: € 474,40 3. zur Beisetzung bis zu 8 Urnen: € 705,50 4. zur Beisetzung von mehr als 8 Urnen: € 940,70

Für Randgräber erhöhen sich die im Absatz 1) vorgesehenen Gebühren um 5 v.H., für Eckgräber und Grabstellen an der Friedhofsmauer um 10 v. H. des jeweiligen Gebührensatzes.

Bei einzelnen und gemeinsamen Reihengräbern beträgt die Grabstellengebühr für Leichen von Kindern bis zu zehn Jahren die Hälfte der im Absatz 1) festgesetzten Gebühren.


2) Für Erdgrabstellen/Famiiliengräber wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit den folgenden:Beträgen fest gesetzt: Familiengräber und zwar: 1) zur Beerdigung bis zu 2 Leichen: € 235,20 2. zur Beerdigung bis zu 4 Leichen: € 470,40 3. zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen: € 705,50 2) Für Gräber zur Beisetzung von Urnen wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit folgenden Beträgen fest gesetzt: Gräber zur Beisetzung von Urnen, und zwar 1. zur Beisetzung bis zu 2 Urnen: € 235,20 2. zur Beisetzung bis zu 4 Urnen: € 470,40 3. zur Beisetzung bis zu 8 Urnen: € 705,50 4. zur Beisetzung von mehr als 8 Urnen: € 940,70 3) Für Grüfte wird die Erneuerungsgebühr (für die weitere Erneuerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages fest gesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

3) Die Beerdigungsgebühr beträgt bei a) Erdgrabstellen bzw. Kindergräber: € 785,50 b) Urnengräber: € 392,- c) bei Grüften: € 1.251,20 d) bei blinden Grüften: € 798,-

4) Die Enterdigungsgebühr (für die Enterdigung - Exhumierung - einer Leiche beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

5) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Leichenhalle) beträgt für jeden angefangenen Tag € 23,50. 


Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist folgt. Vorangehende Verordnungen treten gleichzeitig außer Rechtskraft. ANHANG zur Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Ebreichsdorf in den Katastralgemeinden Unterwaltersdorf und Weigelsdorf. Anmerkung: Dieser Anhang zur Friedhofsgebührenordnung ist keine Verordnung und unterliegt daher auch nicht der Verordnungsprüfung durch das Land. Im Rahmen der Gemeindefriedhöfe Unterwaltersdorf und Weigelsdorf gelangen derzeit folgende privatrechtliche Entgelte zur Verrechnung:

1) Müllentsorgung und zwar bei Begräbnissen ohne Kranzablöse: € 117,60 bei Kranzablöse mit Konto für eine soziale Einrichtung: € 32,90 bei Grabeinlösung für einfaches Grab: € 61,10 bei Grabeinlösung für Doppelgrab: € 94,10

2) Sonstige Personalleistungen: Für zusätzliche Friedhofsarbeitsleistungen wird je zusätzliche Arbeitsstunde ein Betrag von € 51,70 verrechnet. Dies gilt auch im Falle von wintermäßigen Bedingungen, Aushübe von steinigen und felsigen Böden, Abschrämmung von Betonfundamenten. Im Falle von Arbeitsleistungen an Samstagen kommen die zusätzlich anfallenden Mehraufwendungen (z.B. Überstundenzuschläge) gesondert in Verrechnung.

3) Sonstige privatrechtliche Leistungen: Sonstige privatrechtliche Entgelte bzw. Leistungen, die nicht Gegenstand oder Bestandteil der hoheitsrechtlichen Friedhofsgebühren sind, können nach dem tatsächlichen Aufwand zur Verrechnung gelangen.