Kanalabgaben

Kanalbenützungsgebühr

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz errechnet:
Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Bruttogeschoßflächen

Für die Berechnung der Kanalbenützungsgebühren ist das Bauamt, Frau Müller zuständig.

Für die Verrechnung der Kanalbenützungsgebühren ist die Buchhaltung, Frau Kramar zuständig.

Kanalbenützungsgebühr (Schmutzwasserkanal) jährlich:
€ 2,25 pro Quadratmeter plus 10% MWSt. (seit 1.5.2001)

Wenn die Dachwässer eingeleitet werden (nur bei einem Mischwasserkanal möglich), wird ein 10% Zuschlag zur Kanalgebühr verrechnet € 2,48 pro Quadratmeter plus 10% MWSt.

§ 6 Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils bis 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Jahres an die Stadtgemeinde Ebreichsdorf zu entrichten.


Kanaleinmündungsgebühr

Sie wird aus dem Produkt von Berechnungsfläche und Einheitssatz errechnet:
Berechnungsfläche: Die Hälfte der verbauten Fläche multipliziert mit der um 1 vermehrten Anzahl der angeschlossenen Geschoße plus 15% der unverbauten Fläche (aber maximal 75 Quadratmeter).

Einheitssatz: € 15,10

Für einen nach Abschluss des Kanalbauabschnittes zu errichtenden Kanalanschluss müssen wir, da es dazu keine Fördermittel gibt, zusätzlich zur Anschlussabgabe einen einmaligen Baukostenzuschuss vorschreiben.

Dazu folgende Paragrafen der Kanaleinbindungsverordnung:

§ 1 Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren

(1) Die Gemeinden werden gemäß §8 Abs 5 Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl.Nr.45, ermächtigt, Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs, Kanalergänzungs, Kanalsonderabgabe) und Kanalbenützungsgebühren zu erheben.

§ 2 Kanaleinmündungsabgabe, Ergänzungsabgabe
(1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

§ 5 Kanalbenützungsgebühr
(1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einheibung einer solchen Gebühr beschlossen hat.