Förderungen


Wer soll gefördert werden

Förderungswürdig sind alle Unternehmer, die auf dem Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Ebreichsdorf beabsichtigen, eine neue Niederlassung zu eröffnen oder eine bestehende Niederlassung zu erweitern.

Förderungswürdig ist eine neue Niederlassung, wenn folgende Eigenschaften gegeben sind:

  • Gründung einer neuen Niederlassung
  • Firmensitz im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf
  • Dauerhafter Charakter einer Firmenniederlassung
  • Kommunalsteuerpflicht an die Gemeinde Ebreichsdorf
  • Schriftliches Ansuchen an die Gemeinde mit jährlicher Angabe der Anzahl der Beschäftigten.

Voraussetzung für die Anerkennung der Förderungswürdigkeit einer Firmenerweiterung sind:

  • Vermehrung des Personalstandes durch Firmenerweiterung um mindestens 10 Prozent, bezogen auf das Maximum der Beschäftigten in den letzten 5 Jahren. Bei Firmenzusammenlegung zählt die Summe der Beschäftigten der Einzelfirmen.

  • sonst wie oben

Die Förderungsansuchen werden vom Ausschuss für Gewerbe gemeinsam mit dem Finanzreferenten vorbereitet. Die Entscheidung über Zuerkennung der Förderung liegt beim Gemeinderat.

Art der Förderung

Die Förderung wird als zeitlich befristetes unverzinsliches Darlehen je Mitarbeiter, für den von der Firma Kommunalabgaben an die Gemeinde gezahlt werden, gewährt.

Verbleibt der Betrieb zumindest 10 Jahre ab erstmaliger Auszahlung der Förderung im Gemeindegebiet von Ebreichsdorf, wird das Darlehen als nichtrückzahlbar gewertet.

Als Laufzeit für die Förderung wird 5 Jahre ab Ansuchen festgelegt.

Für diesen Zeitraum wird eine Förderung in der Höhe von 20 bis 50 Prozent der Kommunalabgaben gewährt.

Finanztechnische Abwicklung

Schriftliches Ansuchen an die Gemeinde unter jährlicher Angabe der Anzahl der Beschäftigten und zwar jährlich während der gesamten Laufzeit der Förderung bis spätestens 30. September des Berechnungsjahres (= 1. Oktober bis 30. September des Fogejahres) samt Aufstellung der bezahlten Kommunalsteuern (Budgetierung für das jeweils nächste Jahr wird hiermit möglich).

Zuteilung der Förderung nach Vorliegen der endgültigen Abrechnung im 1. Halbjahr des Folgejahres, wenn kein Zahlungsrückstand an die Gemeinde besteht.

Diese Förderung wird nicht zuerkannt, wenn seitens der Gemeinde bereits eine andere Art der Förderung zugesprochen wurde.

Lehrlingsförderung der Stadtgemeinde Ebreichsdorf

Um einen Anreiz für ortsansässige Betriebe zu bieten, Lehrlinge einzustellen und somit für die Ausbildung der Jugend zu sorgen und somit auch die wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde abzusichern zu helfen, wurde in der Gemeinderatssitzung vom 22.10.1997 eine Lehrlingsförderung für ortsansässige Betriebe beschlossen. Die Stadtgemeinde Ebreichsdorf gewährt eine Lehrlingsförderung an ortsansässige Betriebe in der Höhe von ATS 1.500,- (€ 109,01) je Lehrling, ab Stichtag 30.09.1998, wenn

  1. ein Lehrvertrag (Kopie) mit zumindest einem Jahr Bestand vorgelegt wird, d.h. die Förderung rückwirkend für das abgeschlossene Lehrjahr erfolgt;
  2. der Lehrling seinen Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Ebreichsdorf hat;
  3. seitens des antragsstellenden Betriebes kein Zahlungsrückstand an die Gemeinde besteht.

Demnach ergibt sich ab Stichtag die weitere Förderungsdurchführung durch die Buchhaltungsabteilung der Stadtgemeinde Ebreichsdorf. Durch Sie wurde bereits ein kurzer, schriftlicher Förderungsantrag des Förderungswerbers unter Beilage erforderlicher Unterlagen, wie Lehrvertrag (Kopie) und Nachweis des Hauptwohnsitzes des Lehrlings in der Stadtgemeinde Ebreichsdorf an die Gemeinde gerichtet.

Die Förderung beträgt:

  • Förderung 1 Lehrling € 109,01
  • Förderung 2 Lehrlinge € 218,02
  • Förderung 3 Lehrlinge € 327,03
  • Förderung 4 Lehrlinge € 436,04
  • Förderung 5 Lehrlinge € 545,05
  • Förderung 6 Lehrlinge € 654,06
  • Förderung 7 Lehrlinge € 763,06

Antrag:Formloser Antrag bei der Stadtgemeinde Ebreichsdorf unter Vorlage des Lehr- bzw. Ausbildungsvertrages in Kopie.