Wohnen - Vergaberichtlinien

Vergaberichtlinien für Gemeindewohnungen des "Typ B" der Stadtgemeinde Ebreichsdorf

Präambel: Die Richtlinien stellen eine verbindliche Normierung der Vergabe von Gemeindewohnungen des Typ-B dar. Sie sollen eine für den Bürger transparente, soziale und gerechte Wohnungsvermietung gewährleisten.

Die Vergabe der Wohnungen erfolgt nach der Auswertung des Aufnahmeblattes durch die Gemeindeverwaltung im Ausschuss für Gemeindewohnungen und öffentliche Liegenschaften.

Alle Ermessensfragen der Bewertung, insbesondere die Würdigung von besonderen Lebensumständen, werden im Ausschuss vorgenommen. Wohnungswerber, die sich ungerechtfertigt unberücksichtigt glauben, können sich direkt an den Ausschuss wenden (schriftlich oder jeden ersten Montag im Monat 17-18 Uhr).

1. Geltungsbereich

Gemeindewohnungen des Typ B, das sind „Standard“-Wohnungen, die im Eigentum

der Stadtgemeinde Ebreichsdorf stehen.

2. Voraussetzungen für eine Vormerkung

Um als Wohnungssuchender im Sinne dieser Richtlinien anerkannt und in Vormerkung

genommen zu werden, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Österreichische Staatsbürgerschaft bzw. EU – Bürger.
  • Ununterbrochen aufrecht erhaltener ordentlicher Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Ebreichsdorf seit mindestens 3 Jahren.
  • Mindestalter Volljährigkeit (Vollendetes 18. Lebensjahr)
  • Unterschreitung folgender Einkommensgrenzen bei 1 Person 27.295,- EUR Jahreshaushaltseinkommen*

bei 2 Personen 42.763,- EUR, bei 3 Personen 48.222,- EUR, bei 4 Personen 53.681,- EUR, für jede weitere Person 3.092,- EUR *Bruttoeinkommen abzgl. Sozialversicherung vor Steuern.

Die Höhe der Beträge ändert sich im selben Ausmaß, als sich der Jahresdurchschnitt des Index der Verbraucherpreise, verlautbart vom Statistischen Zentralamt, ändert. Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Index (VPI 2005) des Monats Dezember 2007 (105,7).

  • Vorliegen eines Wohnraumbedarfes

Ausschließungsgründe:

  • -Personen, bei denen begründet anzunehmen ist, dass sie den Verpflichtungen eines zukünftigen Mieters nicht nachkommen werden.
  • -Personen, die fahrlässig verschuldet ihre Wohnung verloren haben.

3. Reihung der Ansuchen

Anmeldungen für Gemeindewohnungen werden aufgrund des Vormerkdatums (=Einreichdatum) gereiht.

Die Geltungsdauer des Ansuchens beträgt ein Jahr. Nach Ablauf eines Jahres, ab dem Einreichdatum, muss eine Verlängerung eingereicht werden. Nur in diesem Fall bleibt der ursprüngliche Reihungsplatz erhalten. Bei Nichtverlängerung wird der/die Wohnungswerber/in von der Reihungsliste gestrichen.

4.0 Durchführungsbestimmungen

4.1 Vorgangsweise bei bisher eingelangten Ansuchen

Alle vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien eingelangten, unerledigten Ansuchen werden von der Gemeindeverwaltung bereits nach den neuen, aktuellen Vergaberichtlinien, behandelt.

Bei nicht retournierten Aufnahmeblättern muss angesichts der teilweise sehr lange zurückliegenden Wohnungsansuchen von einem nicht mehr vorhandenen Wohnraumbedarf ausgegangen werden.

4.2 Neue Wohnungsansuchen

Neue Ansuchen werden mittels Wohnungswerberaufnahmeblatt, das bei der Gemeinde erhältlich ist, aufgenommen, mit dem Abgabedatum (=Vormerkdatum) versehen und im Gemeindeamt ausgewertet bzw. überprüft. Streitfälle werden dem Ausschuss vorgetragen und von diesem entschieden.

4.3 Ablehnung einer zugewiesenen Wohnung

Nach zwei Ablehnungen einer zugewiesenen Wohnung durch den/die Wohnungswerber/in erfolgt bei aufrechtem Interesse die Rückreihung auf den letzten Platz.