Antrag Heizkostenzuschuss


Allgemeine Richtlinien

1. Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigte sind alle Bürger die am 1.1.2012  ihren Hauptwohnsitz in Ebreichsdorf hatten und noch immer haben und die angegebene Einkommensgrenze (brutto) nicht überschreiten.(siehe Punkt 2).    

2. Einkommensgrenze

2.1 monatliche Brutto-Einkünfte,

                                                                     EURO 150           EURO 100           EURO 50

 

Alleinstehend bis                                          €   820,--              €    861,--              €    902,--

Ehepaar / Lebensgefährten bis                     € 1.230,--             € 1.292,--              € 1.353,--

3. erwachsene Person                                   €    405,--             €    426,--               €   446,--

Für jedes Kind                                             €    125,--             €    132,--              €    138,--

Für jede weitere erwachsene Person             €    405,--             €    426,--               €   446,--

 

3. Von der Förderung ausgenommen sind:

3.1 Personen, die keinen eigenen Haushalt führen

3.2 Personen, die in Heimen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind

3.3 Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Beistellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten

3.4 alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben

4. Berechnung der Einkünfte:

4.1 Leben mehrere Personen in einem Haushalt, so sind für die Berechnung das Bruttohaushaltseinkommen aller im gemeinsamen  Haushalt lebenden Personen zusammenzurechnen (z.B.: Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder, Enkelkinder, Großeltern, alle sonstigen MitbewohnerInnen). Die Richtsatzerhöhung für Kinder ist solange zu berücksichtigen, wie für das betreffende Kind Familienbeihilfe bezogen wird.

4.2 Für die Berechnung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sind als monatliche Einkünfte 4,16% des Einheitswertes laut letztem Einheitswertbescheid heranzuziehen.

4.3 Bei Pacht- und Mieteinkünften sind die Einkünfte des letzten Jahres durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.

4.4 Bei Selbständigen sind die jährlichen Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheides durch 14 zu dividieren, um die monatlichen Einkünfte zu erhalten.

5. Anrechenfreie Einkünfte:

5.1 Familienbeihilfe, NÖ Familienhilfe bzw. NÖ Kinderbetreuungszuschuss, Schüler- oder Studienbeihilfen, Stipendien

5.2 Kinderzuschüsse nach den Sozialversicherungsgesetzen

5.3 Ausgedingsleistungen außer Brennmaterial und Wohnraumbeheizung

5.4 Einkünfte wegen der besonderen körperlichen Verfassung des Antragstellers (Pflegegeld, Blindenbeihilfe usw. )

5.5 Lehrlingsentschädigungen, Kilometergeld, Reisegebühren, Taggelder für Präsenzdiener und Zivildiener

5.6 NÖ Wohnbeihilfen und NÖ Wohnzuschüsse

5.7 Kriegsopfer- und Versehrtenrenten

6. Antragstellung:

6.1 Antragsformulare sind im Meldeamt erhältlich, die Auszahlung erfolgt im Meldeamt.

6.2 Anträge können pro Heizperiode ab Beschluss der Stadtgemeinde Ebreichsdorf spätestens bis nächstfolgenden 30. April  samt den erforderlichen Nachweisen gestellt werden. Sollte der Endtermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, so gilt der nächste Werktag als Fristende.

6.3 Die Gemeinde überprüft die inhaltliche und formelle Richtigkeit.

7. Nachweise für Einkünfte:

Bei der Antragstellung ist die Höhe der Einkünfte durch geeignete, aktuelle Unterlagen, die eine Berechnung gemäß Punkt 2. ermöglichen, nachzuweisen.

8. Gewährung und Höhe der Förderung:

Die Gewährung eines Heizkostenzuschusses für eine Heizperiode ist vom Gemeinderat der Stadtgemeine Ebreichsdorf zu beschließen. Ebenso wird die Höhe eines Heizkostenzuschusses vom Gemeinderat der Stadtgemeine Ebreichsdorf mit Beschluss festgelegt.

9. Härteklausel:

9.1 In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Antrag ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn die Einkommensgrenze um nicht mehr als € 10,- pro im Haushalt lebender Person überschritten wird.

10. Rechtsanspruch:

Auf die Gewährung des Heizkostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch. 

Das Antragsformular für den Heizkostenzuschuss kann hier heruntergeladen werden.