In Österreich kommt eine gültige Eheschließung nur dann zustande, wenn sie von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten vorgenommen wird.
Konfessionelle Eheschließungen haben vor der Behörde keine Rechtsgültigkeit. Ausgangspunkt ist immer das zuständige Standesamt des Hauptwohnsitzes eines der beiden Verlobten. Es ist auch möglich an einem anderen Standesamt zu heiraten.
Es gibt mehrere Wahlmöglichkeiten bei der Namensführung nach der Eheschließung.
Die Frau kann den Namen des Mannes annehmen und umgekehrt. Derjenige Verlobte, der den Familiennamen des anderen annimmt, kann erklären, seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches voran- oder nachzustellen. Die Führung des Doppelnamens ist jedoch dann Pflicht.
Bei getrennter Namensführung (beide Verlobten behalten ihre Familiennamen die sie vor der Eheschließung hatten) müssen die Verlobten erklären welchen Familiennamen die aus der Ehe stammenden Kinder erhalten.
jeweils für Braut und Bräutigam
beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich) - nicht älter als sechs Monate
Staatsbürgerschaftsnachweis
amtlicher Lichtbildausweis
Nachweise akademischer Grade
Fremde Staatsangehörige
Reisepass oder Staatsangehörigkeitsausweis
Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate)
Bestätigung der Ehefähigkeit - Ehefähigkeitszeugnis-, erhältlich bei der Heimatbehörde oder der diplomatischen Vertretungsbehörde (Botschaft) in Österreich, übersetzt und in bestimmten Fällen ist auch eine Apostille oder diplomatische Beglaubigung notwendig. Bitte nehmen Sie rechzeitig Kontakt mit dem Standesamt auf, um eventuelle Fragen zu klären.
Die unten angeführten Unterlagen sind zusätzlich zu den Dokumenten zum Standesamt mit zu bringen, wenn
die Verlobten eine oder mehrere Vorehen in Österreich hatten:
Heiratsurkunden aller Vorehen
Nachweis/e der Auflösung - Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftsstempel (gültige Bestätigung der Rechtskraft)
Sterbeurkunde der Ehepartnerin/ des Ehepartners
die Verlobten eine oder mehrere Vorehen im Ausland hatten:
Heiratsurkunde und Scheidungsurteil (Komplettfassung) jeweils mit Übersetzung. Bitte nehmen Sie mit uns direkten Kontakt auf!
Die Verlobten haben ein gemeinsames uneheliches Kind oder mehrere gemeinsame uneheliche Kinder:
Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
Vaterschaftsanerkenntnisse der gemeinsamen Kinder
Wenn die Eltern leiblicher unehelich geborener Kinder heiraten und die Vaterschaft zu den Kindern festgestellt ist (Anerkennung der Vaterschaft), werden die Kinder zum Zeitpunkt der Eheschließung ehelich ("legitimiert"). Das Kind erwirbt den Namen und die Staatsbürgerschaft der Eltern (auch wenn nur ein Elternteil österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger ist) und auch alle Rechte und Ansprüche wie eheliche Kinder. Das betrifft z.B. den Unterhalt und das Erbrecht
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