Im Gesetz ist vorgesehen, dass die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung durch die dafür zu entrichteten Gebühren und Abgaben abgedeckt werden sollen. Dabei ist darauf zu achten, dass ein Equivalent von Fixkosten und variablen Kosten zu den entsprechenden einmaligen und den laufenden Gebührenvorschreibungen gegeben ist. Die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung setzen sich aus dem Wasserankauf und der Erhaltung sowie der Finanzierung (Darlehen) des Leitungsnetzes zusammen. Diese Kostenstruktur spiegelt sich daher auch in den zur Vorschreibung gelangenden Gebühren und Abgaben wider.
Die Wasserbereitstellungsgebühr richtet sich nach der Zählergröße.
Die Bereitstellungsgebühr (EUR 22,50 pro m³/h) ist das Produkt der Nennbelastung des Wasserzählers (in m³/h) mal dem Bereitstellungsbetrag. Sie beträgt für einen 3m3 Zähler (Zähler in Einfamilienhäusern) jährlich € 67,50, excl. MWST.
Die Vorschreibungen erfolgen in 4 Teilbeträgen mit Fälligkeit jeweils am 15.Februar, 15.Mai, 15. August und 15.November.
Der Preis für 1 Kubikmeter Wasser beträgt € 1,65 zuzüglich 10% Mehrwertsteuer.
Die Wasserbezugsgebühr ist in 4 Teilbeträgen zu bezahlen, wobei 3 Akontierungen (nach Vorjahresverbrauch berechnet) vorgeschrieben werden, und im August die Abrechnung aufgrund des tatsächlich abgelesenen Zählerstandes erfolgt.
Diese ist auch dann zu bezahlen, wenn kein Wasser aus der Wasserleitung entnommen wird (Fixkostenequivalent). Sie beträgt z.B. für einen 3m3-Zähler jährlich € 67,50 plus 10% Mehrwertssteuer.
Die Wasseranschlussabgabe bzw. Wasseranschluss-Ergänzungsabgabe errechnen sich aus Berechnungsfläche und Einheitssatz ( € 4,70 / m2 Berechnungsfläche ).
Berechnungsfläche: Die Hälfte der verbauten Fläche multipliziert mit der um 1 vermehrten Anzahl der an die Wasserleitung angeschlossenen Geschoße plus 15% der unverbauten Fläche (aber maximal 75 Quadratmeter).
Mit den Einnahmen aus der Wasseranschlussabgabe deckt die Gemeinde ca. 15% der Errichtungskosten der Wasserleitung. Der Restbetrag wird aus Bundes- und Landesmitteln und Krediten finanziert, die über die Wasserbezugsgebühr langfristig zurückbezahlt werden.
Hauswasseranschluß (auf öffentlichen Grund):
Für nachträgliche Hauswasseranschlüsse (Arbeiten auf öffentlichem Grund) wird, da es dazu keine Fördermittel gibt, zusätzlich zur Anschlußabgabe, ein einmaliger Baukostenzuschuss vorgeschrieben.
Die Arbeiten auf Privatgrund ( zwischen Übernahmeschacht und Hausleitung) sind vom Anschlusswerber zu bezahlen.
Laut Gesetz gibt es zwar den Anschlusszwang an die öffentliche Wasserleitung, jedoch keinen Wasserabnahmezwang.
Copyright © 2012 - Stadtgemeinde Ebreichsdorf | Impressum