Ist ein bewilligtes Bauvorhaben fertiggestellt, hat der Bauwerber dies der Baubehörde vor Benützung des Bauwerks anzuzeigen. Anzeigepflichtige Abweichungen sind in dieser Anzeige anzuführen. Die Fertigstellung eines Teiles eines bewilligten Bauvorhabens darf dann angezeigt werden, wenn dieser Teil für sich allein dem bewilligten Verwendungszweck, den Vorschriften der NÖ Bauordnung 1996, der NÖ Bautechnikverordnung 1997 und dem Bebauungsplan entspricht
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